BMF - Schreiben vom 18.08.2015
IV D 3 - S 7175/08/10003

BMF - Schreiben vom 18.08.2015 (IV D 3 - S 7175/08/10003) - DRsp Nr. 2015/80506

BMF, Schreiben vom 18.08.2015 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7175/08/10003

DRsp Nr. 2015/80506

Umsatzsteuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Leistungen nach § 5a Absatz 2 Zivildienstgesetz (ZDG); Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 23. Juli 2009, V R 93/07

Mit Urteil vom 23. Juli 2009, V R 93/07, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Absatz 2 Zivildienstgesetz abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL) als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein können.

Eine Steuerfreiheit auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL ist nach der Urteilsbegründung nur insoweit möglich, als die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen, nicht aber auch bei einer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ZDG gleichfalls als Einsatzstellen für Zivildienstleistende in Betracht kommen.