Mit Urteil vom 23. Juli 2009, V R 93/07, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach §
Eine Steuerfreiheit auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL ist nach der Urteilsbegründung nur insoweit möglich, als die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen, nicht aber auch bei einer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, die nach §
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