Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG erhöht eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, das Einkommen, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.
Der BFH hat im Urteil vom 13. Juni 2018, I R 94/15, BStBl 2018 II S. …Redaktion BStBl m.d.B. um Ergänzung entschieden, dass keine Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Absatz 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen (2. Leitsatz).
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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