Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem erhoben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
DURCHFÜHRUNGSABSPRACHE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN JAPANS UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 26 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND JAPAN ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND BESTIMMTER ANDERER STEUERN SOWIE ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG UND -UMGEHUNG
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