BMF - Schreiben vom 19.04.2016
III C 2 - S 7106/07/10012-06

BMF - Schreiben vom 19.04.2016 (III C 2 - S 7106/07/10012-06) - DRsp Nr. 2016/80423

BMF, Schreiben vom 19.04.2016 - Aktenzeichen III C 2 - S 7106/07/10012-06

DRsp Nr. 2016/80423

Umsatzsteuer; Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015, Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG

Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG Folgendes:

Nach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.