Anlg.: Mein Erlaß vom 15. April 1980 - III B 2 - O 3015 - 7/80/IV A 3 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Allgemeines
Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1980 über die Einzelbesteuerung der Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhebungsgebiet zugelassen sind, entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Von den bisher maßgebenden Vorschriften sind § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG 1973 in geänderter Fassung übernommen worden. § 25 Abs. 1 UStG 1973 wurde gestrichen und § 25 UStDV neu eingeführt. Hierbei sind die nachstehend erläuterten Änderungen eingetreten.
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