BMF - Schreiben vom 19.06.1989
IV B 3 - S 2183 b - 8/89
Fundstellen:
BStBl 1989 I 226

BMF - Schreiben vom 19.06.1989 (IV B 3 - S 2183 b - 8/89) - DRsp Nr. 2008/87087

BMF, Schreiben vom 19.06.1989 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2183 b - 8/89

DRsp Nr. 2008/87087

Anwendung des § 7 g EStG;; a) Maßgebender Einheitswert und maßgebendes Gewerbekapital b) Auslegung des Verbleibens in der inländischen Betriebsstätte bei Schiffen und Luftfahrzeugen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 7 g EStG wie folgt Stellung genommen:

1. Maßgebender Einheitswert und maßgebendes Gewerbekapital

Nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 240.000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM beträgt.