Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 7 g EStG wie folgt Stellung genommen:
Nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 240.000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des
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