Unter Bezugsnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 52 Abs. 21 EStG 1986, geändert durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S.
I. Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 fällt die Besteuerung des Nutzungswerts einer Wohnung nach § 21 Abs. 2 EStG grundsätzlich fort. Für vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellte oder angeschaffte Wohnungen gilt eine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 EStG).
Zu den Begriffen der Fertigstellung und der Anschaffung wird auf Abschnitt 57 EStR hingewiesen. In Anschaffungsfällen ist somit nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags maßgebend. Ist die Wohnung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt oder angeschafft worden, beginnt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedoch erst nach dem 31. Dezember 1986, kommt weder die Übergangsregelung mit Ausnahme des Abschnitts II Nr. 4 Satz 6 noch die Anwendung des § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG in Betracht (§ 52 Abs. 14 EStG).
II. Übergangsregelung in Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten
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