Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt der BdF zu der o.a. gemeinsamen Eingabe vom 14. Juni 1989 wie folgt Stellung:
Soweit ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist er auf Verlangen seines Geschäftspartners nach § 14 Abs. 1 UStG verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, daß der unternehmerische Empfänger einer Leistung einen ordnungsgemäßen Beleg als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erlangen kann. Die Vorschrift gilt auch für Unternehmer außerhalb des Erhebungsgebiets, wenn deren Steuer vom Leistungsempfänger von der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird (vgl. Abschnitt 235 Abs. 2 UStR). Der Anspruch des Leistungsempfängers ist zivilrechtlicher Natur und ggf. vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Abschnitt 183 Abs. 4 UStR). Im übrigen bleibt es dem Leistungsempfänger unbenommen, eine entsprechende Rechnungserteilung vor der Auftragsvergabe zusätzlich vertraglich zu vereinbaren.
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