BMF - Schreiben vom 19.10.2010
IV C 5 - S 2363/09/10005

BMF - Schreiben vom 19.10.2010 (IV C 5 - S 2363/09/10005) - DRsp Nr. 2010/80568

BMF, Schreiben vom 19.10.2010 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2363/09/10005

DRsp Nr. 2010/80568

Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 9 Satz 5 EStG); Bestimmung der Übermittlungstermine, Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens und Hinweis auf das nachfolgende Übermittlungsverfahren der melderechtlichen Änderungen; 13. April 2010 - IV C 5 - S 2363/09/10005-/- 2010/0283716 - ( BStBl I S. 373)

Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Absatz 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. In einer ersten Verfahrensstufe wurden entsprechende Daten im Mai 2010 übermittelt. Nach § 39e Absatz 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zweite Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes: