BMF - Schreiben vom 20.01.1984
IV B 4 -S 2248 - 2/84
Fundstellen:
BStBl 1984 I S. 134

BMF - Schreiben vom 20.01.1984 (IV B 4 -S 2248 - 2/84) - DRsp Nr. 2008/90554

BMF, Schreiben vom 20.01.1984 - Aktenzeichen IV B 4 -S 2248 - 2/84

DRsp Nr. 2008/90554

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes

Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie werden entweder aus öffentlichen Kassen oder von privater Seite, dabei in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes, geleistet. Zu der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege ist im BMF-Schreiben vom 16. November 1982 - IV B 4 - S 2121 - 85/82 - Stellung genommen.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

  • Bei den Vergütungen, die eine Pflegeperson für die Betreuung eines fremden Kindes erhält, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies gilt auch für den Teil der Vergütung, der für den unmittelbaren Lebensunterhalt des betreuten Kindes verwendet wird. Eine § 3 Nr. 11 EStG entsprechende Steuerbefreiung gibt es für Zahlungen aus privaten Mitteln nicht.