BMF - Schreiben vom 20.04.1989
IV B 2 - S 2172 - 12/89

BMF - Schreiben vom 20.04.1989 (IV B 2 - S 2172 - 12/89) - DRsp Nr. 2008/87082

BMF, Schreiben vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2172 - 12/89

DRsp Nr. 2008/87082

Absetzbarkeit von Apothekenrealrechten

Es würde die Frage gestellt, ob Absetzungen für Abnutzung auf das bilanzierte Restdrittel eines Apothekenrealrechts wie bei einem Geschäfts- oder Firmenwert vorgenommen werden dürfen.

Das Apothekenrealrecht war das veräußerliche und vererbliche Recht, das den jeweiligen Inhaber zum Betrieb einer Apotheke berechtigte. In 1958 hat das Bundesverfassungsgericht die Apothekenrealrechte für nichtig erklärt und festgestellt, daß für Apotheker unbeschränkte Niederlassungsfreiheit im Bundesgebiet besteht (Entscheidung vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, Entscheidungen des BVerfG Bd. 7 S. 379). Die Apothekenrealrechte waren damit wirtschaftlich entwertet worden. Der Bundesminister der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 9.5.1959 - IV B 1 - S 2130 - 66/59 - (BB 1959 S. 624) grundsätzlich eine Teilwertabschreibung i.H.v. zwei Dritteln des Werts eines bilanzierten Apothekenrealrechts zugelassen. Das verbleibende Restdrittel mußte als Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert bleiben. Das Apothekenrealrecht war nämlich ein einheitliches Wirtschaftsgut, das den Faktor Geschäfts- oder Firmenwert mit umfaßte.