Es würde die Frage gestellt, ob Absetzungen für Abnutzung auf das bilanzierte Restdrittel eines Apothekenrealrechts wie bei einem Geschäfts- oder Firmenwert vorgenommen werden dürfen.
Das Apothekenrealrecht war das veräußerliche und vererbliche Recht, das den jeweiligen Inhaber zum Betrieb einer Apotheke berechtigte. In 1958 hat das Bundesverfassungsgericht die Apothekenrealrechte für nichtig erklärt und festgestellt, daß für Apotheker unbeschränkte Niederlassungsfreiheit im Bundesgebiet besteht (Entscheidung vom 11.6.1958 -
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