BMF - Schreiben vom 20.04.2016
III C 2 - S 7225/12/10001

BMF - Schreiben vom 20.04.2016 (III C 2 - S 7225/12/10001) - DRsp Nr. 2016/80425

BMF, Schreiben vom 20.04.2016 - Aktenzeichen III C 2 - S 7225/12/10001

DRsp Nr. 2016/80425

Umsatzsteuer; Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist eine fest gebundene Ware (sog. „Fotobuch”) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm à31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung in Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der Durchführungsverordnung Folgendes:

Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

Fotobücher weisen in der Regel folgende Merkmale auf: