BMF - Schreiben vom 20.05.2008
IV C 2 - S 2230/08/0001

BMF - Schreiben vom 20.05.2008 (IV C 2 - S 2230/08/0001) - DRsp Nr. 2008/92537

BMF, Schreiben vom 20.05.2008 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2230/08/0001

DRsp Nr. 2008/92537

Zurückbehalt unwesentlicher Flächen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; Anwendung des BFH-Urteils vom 24. Februar 2005 (BFH/NV 2005, 1062)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom … begehren Sie eine rechtliche Klarstellung im Falle eines Rückbehalts unwesentlicher Flächen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Betriebsübertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Hierzu nimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Ein Landwirt beendet seine bisherige Tätigkeit nicht, wenn er bei Hofübergabe Flächen zurück behält und diese weiter bewirtschaftet (BFH vom 29. Oktober 1992, BFH/NV 1994 S. 533). Vielmehr führt der Hofübergeber seine bisherige Tätigkeit mit einem Teil des bisherigen Betriebsvermögens in verkleinerter Form fort, wenn auch begrifflich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.