BMF - Schreiben vom 20.05.2020
IV C 5 - S 2353/20/10004 :001

BMF - Schreiben vom 20.05.2020 (IV C 5 - S 2353/20/10004 :001) - DRsp Nr. 2020/80222

BMF, Schreiben vom 20.05.2020 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/20/10004 :001

DRsp Nr. 2020/80222

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Juni 2020

Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. Juni 2020 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  • Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    • 1. Juni 2020 1.146 €.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    • Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

      • ab 1. Juni 2020 860 €.