Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs folgendes: I. Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 1. Die Übertragung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Rentensplitting) - § 1587b Abs. 1 BGB - zugunsten des Ausgleichsberechtigten vollzieht sich in der Vermögenssphäre und hat keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen. Gleicht der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beiträge an den Versicherungsträger aus, kann er diese im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehen. Die dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten (später) zufließenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu versteuern. 2. Die Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Ausgleichsberechtigten im Falle der Scheidung eines Steuerpflichtigen mit einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587b |
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