Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Der BFH hat mit Urteil vom 21.12.1988 - V R 24/87 - (BStBl 1989 II S. 430) entschieden, daß die Überlassung eines Praxiswertes eine nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG steuerfreie Lieferung eines Gegenstandes sein kann. Die entgegenstehende Regelung des Abschnitts 122 Abs. 2 UStR 1988 ist damit überholt und nicht mehr anzuwenden.
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