BMF - Schreiben vom 20.07.1989
IV A 3 - S 7344 - 32/89

BMF - Schreiben vom 20.07.1989 (IV A 3 - S 7344 - 32/89) - DRsp Nr. 2008/87254

BMF, Schreiben vom 20.07.1989 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7344 - 32/89

DRsp Nr. 2008/87254

§ 18 UStG; Muster der Umsatzsteuererklärung 1989

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1989 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 1989
- Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 1989
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 1989

(2) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:

  • In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der grünumrandeten Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/82 zu TOP B 3.1).

  • In den Ländern, in denen in dem Vordruck USt 2 A und in den Anlagen alle erklärten Eingabewerte für die Datenerfassung in die grünumrandete Spalte am rechten Rand der Vordrucke zu übertragen sind, kann in Zeile 63 auch die Kennzahl 816 in diese Spalte eingedruckt werden.

  • Von dem Inhalt des Verfügungsteils auf Seite 4 des Vordruckmusters USt 2 A kann abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.