Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster
USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
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