Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1990 durch die Verordnung zur Änderung der
1. | in den Ländern Hamburg, Bremen, Berlin, Nordrhein-Westfalen und im Saarland | 3,80 DM, |
2. | in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein | 3,70 DM. |
Für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigen sich die Werte nach Nr. 1 auf 3,30 DM und nach Nr. 2 auf 3,20 DM.
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