Durch die Verordnung zur Änderung der
Ab 1. Januar 1990 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:
bei Bundeswehrangehörigen der Besoldungsgruppe | |
A 1 bis A 4 | 103,70 DM, |
bei Bundeswehrangehörigen der Besoldungsgruppe | |
A 5 und A 6 | 170,70 DM, |
bei Bundeswehrangehörigen der Besoldungsgruppe | |
A 7 und höher | 195,10 DM. |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen.
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