BMF - Schreiben vom 20.12.1989
IV B 6 - S 2334 - 193/89

BMF - Schreiben vom 20.12.1989 (IV B 6 - S 2334 - 193/89) - DRsp Nr. 2008/87112

BMF, Schreiben vom 20.12.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 193/89

DRsp Nr. 2008/87112

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr für das Kalenderjahr 1990

Durch die Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 1.12.1989 (BGBl 1989 I S. 2177) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1990 erhöht worden. Dementsprechend sind die Werte für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft für die Berechnung der Lohnsteuer anzupassen.

Ab 1. Januar 1990 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:

bei Bundeswehrangehörigen der Besoldungsgruppe
A 1 bis A 4 103,70 DM,
bei Bundeswehrangehörigen der Besoldungsgruppe
A 5 und A 6 170,70 DM,
bei Bundeswehrangehörigen der Besoldungsgruppe
A 7 und höher 195,10 DM.

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen.