BMF - Schreiben vom 20.12.1989
IV B 6 - S 2334 - 194/89

BMF - Schreiben vom 20.12.1989 (IV B 6 - S 2334 - 194/89) - DRsp Nr. 2008/87111

BMF, Schreiben vom 20.12.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 194/89

DRsp Nr. 2008/87111

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes und der Kriminalpolizei des Bundes für das Kalenderjahr 1990

Durch die Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 1.12.1989 (BGBl 1989 I S. 2177) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1990 erhöht worden. Dementsprechend sind die Werte für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft für die Berechnung der Lohnsteuer anzupassen.

Ab 1.1.1990 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:

bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 6 170,70 DM,
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 und höher 195,10 DM,
bei Beamtenanwärtern, Polizeihauptwachtmeisteranwärtern im Bundesgrenzschutz und Kriminalkommissaranwärtern 145,10 DM.

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschl. Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Unterkunft nach Abschnitt 43 LStR 1990 als Werbungskosten abziehbar wären.