Durch die Verordnung zur Änderung der
Ab 1.1.1990 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 6 | 170,70 DM, |
bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 und höher | 195,10 DM, |
bei Beamtenanwärtern, Polizeihauptwachtmeisteranwärtern im Bundesgrenzschutz und Kriminalkommissaranwärtern | 145,10 DM. |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschl. Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Unterkunft nach Abschnitt 43
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