BMF - Schreiben vom 20.12.2012
IV C 1 - S 2401/08/10001:008

BMF - Schreiben vom 20.12.2012 (IV C 1 - S 2401/08/10001:008) - DRsp Nr. 2013/80138

BMF, Schreiben vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/08/10001:008

DRsp Nr. 2013/80138

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

Übersicht Rz.
I. Allgemeines
1. Muster der Steuerbescheinigung 1
2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben 2
3. Ergänzende Angaben 3
4. Erstmalige Erteilung 4
5. Berichtigung 5
6. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner 6
II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)
1. Allgemeines 7 - 8
2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere 9
3. Depotverwahrung 10
4. Depotinhaber 11 - 12
5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung 13
6. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen 14 - 23
a)