Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 - IV D 3 - S 7134/12/10001 (2012/0111178) ( BStBl 2012 I S. xxx) geändert worden ist, Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.”
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