BMF - Schreiben vom 21.05.2015
IV D 3 - S 7117-a/0: 001

BMF - Schreiben vom 21.05.2015 (IV D 3 - S 7117-a/0: 001) - DRsp Nr. 2015/80384

BMF, Schreiben vom 21.05.2015 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7117-a/0: 001

DRsp Nr. 2015/80384

Umsatzsteuer; Leistungsort bei Kongressen

Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen - sog. Veranstaltungsleistung -, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).

Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der () vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2015 - (2015/0362174), BStBl 2015 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3a.4 wie folgt geändert: