BMF - Schreiben vom 21.06.2012
IV A 4 - S 1544/09/10001-04
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 626

BMF - Schreiben vom 21.06.2012 (IV A 4 - S 1544/09/10001-04) - DRsp Nr. 2012/80805

BMF, Schreiben vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IV A 4 - S 1544/09/10001-04

DRsp Nr. 2012/80805

Richtsatzsammlung 2011; Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) unter Bezugnahme auf das Ergebnis mit den obersten Finanzbettorden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr Zoll bekannt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2011 bekannt.

Vorbemerkungen

A) Allgemeines

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.