Sehr geehrter ...,
Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben vom teile ich Ihnen mit, dass ich die Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut erörtert habe. Im Ergebnis sprechen sich Bund und Länder dafür aus, an der Anpassung des Abschnitts 18.2 UStAE unverändert festzuhalten.
Wie ich Ihnen bereits mit o. g. Schreiben vom mitgeteilt habe, sind die Änderungen erforderlich geworden, damit Deutschland den im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels bestehenden Verpflichtungen gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten vollumfänglich nachkommen kann. Zum anderen dienen sie der Durchführung bestimmter verwaltungsinterner Abgleiche, die in regelmäßigen Abständen zu betrugsbehafteten Sachverhalten erfolgen und im Interesse der Sicherung des Steueraufkommens notwendig sind. Für Zwecke eines vollständigen Datenbestands war es hierfür erforderlich, auch die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG in diesen zeitnahen Abgleich einzubeziehen.
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