Das BMF-Schreiben vom 2. Februar 2016, BStBl 2016 I S. 200, nimmt zu Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG bei Gewinnen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschafsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Stellung. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 2 dieses BMF-Schreiben um einen Satz ergänzt und ist nunmehr in folgender Fassung anzuwenden:
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