Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der
Unter der Nr. 3 der Vordrucke ist zusätzlich zur Art und Höhe des Arbeitslohns der Großbuchstabe „S” einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
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