BMF - Schreiben vom 21.11.1974
S 7100
Fundstellen:
BStBl 1974 I 1021

BMF - Schreiben vom 21.11.1974 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/80060

BMF, Schreiben vom 21.11.1974 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/80060

Umsatzsteuer bei Garantieleistungen in der Reifenindustrie

I. Allgemeines

1. Nach ihren Geschäftsbedingungen übernehmen die Reifenhersteller bei der Lieferung von Reifen eine sogenannte Werksgarantie. Danach richten sich die Garantieansprüche der Endabnehmer unmittelbar gegen den Hersteller. Zur Befriedigung dieser Ansprüche haben sich die Hersteller in ihren Haftungsbedingungen verpflichtet, mangelhafte Reifen zu ersetzen. Ob für den Ersatzreifen ein Entgelt zu berechnen ist, richtet sich nach dem Abnutzungsgrad des beanstandeten Reifens. Dem Hersteller steht jedoch auch das Recht zu, den Schaden in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung auszugleichen. Ab 1. Januar 1972 (oder in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt) haben die Hersteller ihre Gewährleistungsbedingungen durch eine sogenannte Rückgängigkeitsklausel ergänzt, die wie folgt lautet: