BMF - Schreiben vom 21.12.1989
IV B 6 - S 2340 - 4/89 II

BMF - Schreiben vom 21.12.1989 (IV B 6 - S 2340 - 4/89 II) - DRsp Nr. 2008/87113

BMF, Schreiben vom 21.12.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2340 - 4/89 II

DRsp Nr. 2008/87113

Steuerliche Behandlung von Vorruhestandsgeld nach Auslaufen des Vorruhestandsgesetzes

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt der BdF mit:

Das Vorruhestandsgeld ist bisher als Abfindung angesehen worden, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt wird. Sofern keine Änderungen in den Vorruhestandsvereinbarungen eintreten, die die Annahme von Abfindungen und der vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses ausschließen, kann § 3 Nr. 9 EStG auch nach Auslaufen des Vorruhestandsgesetzes angewendet werden. Allein die Herabsetzung des Mindestalters von 58 auf 55 Jahre kann man in diesem Zusammenhang nicht als schädlich sehen.