Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt der BdF mit:
Das Vorruhestandsgeld ist bisher als Abfindung angesehen worden, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt wird. Sofern keine Änderungen in den Vorruhestandsvereinbarungen eintreten, die die Annahme von Abfindungen und der vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses ausschließen, kann § 3 Nr. 9 EStG auch nach Auslaufen des
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