BMF - Schreiben vom 22.02.2019
IV C 7 - S 3225/16/10001

BMF - Schreiben vom 22.02.2019 (IV C 7 - S 3225/16/10001) - DRsp Nr. 2019/80291

BMF, Schreiben vom 22.02.2019 - Aktenzeichen IV C 7 - S 3225/16/10001

DRsp Nr. 2019/80291

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG; Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019

Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2018; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
GebäudeartenDie Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog. 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG