Für den Feststellungszeitpunkt 1.1.1988 ist noch die bisherige Regelung anzuwenden. Die Neuregelung gilt vom Feststellungszeitpunkt 1.1.1989 an.
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird den Finanzämtern eine Liste der wirtschaftlichen Einheiten mit Tankstellengebäuden (Gebäude der Gebäudeklassen 8.1, 8.2, 8.812) ausdrucken, bei denen nach dem Stand vom 01.04.1989 ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung gespeichert ist.
Soweit in noch ausstehenden Bewertungen auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1989 ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung gewährt wird, haben die Finanzämter die Fälle für eine Überprüfung zum Feststellungszeitpunkt 1.1.1989 selbst festzuhalten.
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