Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Bis zum 31.12.1987 waren chemisch reiner Fruchtzucker (Fructose, Lävulose) und chemisch reine Maltose (Malzzucker) neben einer Reihe anderer chemisch reiner Zucker der Zolltarifnummer 29.43 zugeordnet. Sie gehörten daher nicht zu den Erzeugnissen, die in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenständen (Anlage des Umsatzsteuergesetzes) aufgeführt waren. Für Umsätze von diesen chemisch reinen Zuckern, die vor dem 1.1.1988 ausgeführt worden sind, gilt nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz (vgl. Tz. 78 Nr. 2 des BdF-Schreibens vom 27.12.1983 -
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