Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Umsatzsteuer in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG) ist für innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge das beiliegende Vordruckmuster USt 1 C/D - USt-Berechnungsbogen mit Bescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung - zu verwenden. Die bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden.
(2) Der Vordruck ist in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung zu verwenden, in denen der Erwerber neuer Fahrzeuge die amtlich vorgeschriebene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (Vordruck USt 1 B) nicht abgegeben hat oder in denen die Steuer vom Erwerber in der Erklärung nicht richtig berechnet worden ist (§ 18 Abs. 5a Satz 3 UStG).
(3) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
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