Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen Folgendes:
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es auf die zivilrechtliche Einordnung als Primär- oder Sekundäranspruch nicht entscheidend an. Ihr kann allenfalls indizielle Wirkung bei der Frage nach dem Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnisses oder eines echten Schadensersatzes beigemessen werden.
Entscheidend ist, ob der Zahlung für den jeweiligen „Schadensfall” eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen.
Es kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte (z. B. im Falle eines Totalschadens, des Zahlungsverzuges oder der Insolvenz des Leasingnehmers) zu einer des Leasingvertrages kommen. In diesen Fällen sehen die Leasingverträge einen Ersatz für künftige Leasingraten und einen möglichen Minderwertausgleich für Beschädigungen oder für einen über den vertraglich vereinbarten Gebrauch des Leasinggegenstandes hinausgehenden Gebrauch vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|