BMF - Schreiben vom 22.06.2012
IV A 4 - S 1450/09/10001

BMF - Schreiben vom 22.06.2012 (IV A 4 - S 1450/09/10001) - DRsp Nr. 2012/80670

BMF, Schreiben vom 22.06.2012 - Aktenzeichen IV A 4 - S 1450/09/10001

DRsp Nr. 2012/80670

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2013 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 - S 1451/07/10011 - (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (1.1.2013)
BETRIEBSARTMittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen. BETRIEBSMERKMALE in € Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K)
über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 7.300.000 900.000 170.000
(H) steuerlicher Gewinn über 280.000 56.000 36.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 4.300.000 510.000 170.000
(F) steuerlicher Gewinn über 250.000 56.000 36.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 4.700.000 830.000 170.000
(FB) steuerlicher Gewinn über 580.000 130.000 36.000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 5.600.000 760.000 170.000
(AL) steuerlicher Gewinn über 330.000 63.000 36.000
Kreditinstitute