BMF - Schreiben vom 22.09.2008
IV B 8 - S 7109/07/10002

BMF - Schreiben vom 22.09.2008 (IV B 8 - S 7109/07/10002) - DRsp Nr. 2008/92828

BMF, Schreiben vom 22.09.2008 - Aktenzeichen IV B 8 - S 7109/07/10002

DRsp Nr. 2008/92828

Umsatzsteuer; § 3 Abs. 1b, § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) - Steuerbefreiung bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen; BMF-Schreiben vom 13. April 2004 - IV A 5 - S 7300 - 26/04 -, BStBl 2004 I S. 469; Abschnitt 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008

Zur Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen steuerbar, wenn er oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 1b UStG setzt Artikel 16 MwStSystRL um. Artikel 16 MwStSystRL stellt u. a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleich.