Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Schreiben vom 7. Februar 2014 sowie vom 20. März 2014, die ich wegen der Parallelität der Fragestellungen zur Auslegung und praktischen Umsetzung des § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl I Seite
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (unmittelbare Werbungskosten, Direktkosten), bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die verbleibenden Werbungskosten (= mittelbare Werbungskosten) werden im Weiteren als Allgemeinkosten bezeichnet. Die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten richtet sich nach § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 9 InvStG.
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