BMF - Schreiben vom 22.09.2014
IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004

BMF - Schreiben vom 22.09.2014 (IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004) - DRsp Nr. 2014/80634

BMF, Schreiben vom 22.09.2014 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 004

DRsp Nr. 2014/80634

Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz (InvStG); Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz InvStG i. d. F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Schreiben vom 7. Februar 2014 sowie vom 20. März 2014, die ich wegen der Parallelität der Fragestellungen zur Auslegung und praktischen Umsetzung des § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl I Seite 4318) zusammenhängend beantworten werde. Die Fragen der ALFI zur Anwendung des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG auf Ziel-Investmentfonds und zur Angleichung der Übergangsfristen für „Alt”-Fonds waren Gegenstand von gesonderten Antwortschreiben.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:

1. Grundregeln zur steuerlichen Berücksichtigung der mittelbaren Werbungskosten (Allgemeinkosten)

Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (unmittelbare Werbungskosten, Direktkosten), bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die verbleibenden Werbungskosten (= mittelbare Werbungskosten) werden im Weiteren als Allgemeinkosten bezeichnet. Die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten richtet sich nach § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 9 InvStG.