BMF - Schreiben vom 22.10.1970
S 1301
Fundstellen:
BStBl 1970 I 1000

BMF - Schreiben vom 22.10.1970 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/80057

BMF, Schreiben vom 22.10.1970 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/80057

Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Umfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen folgendes: I. Ausschüttungen französischer Kapitalgesellschaften (ausgenommen Ausschüttungen auf wesentliche Beteiligungen und sonstige nicht zur Gutschrift berechtigte Dividenden) A. Die Abkommensregelung Bei in der Bundesrepublik ansässigen Aktionären französischer Kapitalgesellschaften wird - die französische Kapitalertragsteuer (Normalsatz: 25 v.H.) voll erstattet bzw. nicht erhoben; - bei der Veranlagung zur deutschen Einkommen- (Körperschaft-)steuer ein Betrag von 50 v.H. der Ausschüttung als „Steuergutschrift” auf die deutsche Steuer des Aktionärs angerechnet oder erstattet. Dieser Betrag ist als zusätzliche Einnahme in die Einkünfte des Aktionärs aufzunehmen. Der französische Fiskus gewährt einen Betrag von 27,5 v.H. der Bruttodividende (Steuergutschrift abzüglich Kapitalertragsteuer von 15 v.H. auf Dividende + Gutschrift) der deutschen Finanzverwaltung zurück. Diese Regelung gilt für Dividenden, für die auch in Frankreich einem dortigen Aktionär die im französischen Steuerrecht vorgesehene