Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 18 Abs. 2a Satz 2 InvStG im Einzelfall auch dann Anwendung finden kann, wenn weder eine besondere Sachkunde noch eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen zu entnehmen ist, Folgendes:
Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. ) wurde die Regelung des § Abs. in das () eingefügt. Danach ist auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, bereits § Abs. in der in § Absatz Satz 2 genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5 anzuwenden (§ Abs. Satz 1 ). Dies gilt nach § Abs. Satz 2 entsprechend für die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig oder für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist.
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