§ 99 Absatz 1 EStG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. Diese werden auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) veröffentlicht (vgl. mein Schreiben vom ).
Es ist notwendig, die amtlich vorgeschriebenen Datensätze anzupassen.
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