Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2021 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A | Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 |
- USt 1 H | Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021 |
- USt 1 E | Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 |
(2) Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs.2 Nr. 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Januar 2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 49 (Kennzahl - Kz - 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 42 (Kz 84/85) gesondert anzugeben.
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