Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 2 A | Umsatzsteuererklärung 2021 |
- Anlage UN | zur Umsatzsteuererklärung 2021 |
- Anlage FV | zur Umsatzsteuererklärung 2021 |
- USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2021 |
(2) Durch Artikel 12 Nummer 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nummer 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 2 Aab 1. Januar 2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kennzahl - Kz - 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) gesondert anzugeben.
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