BMF - Schreiben vom 22.12.2020
IV A 3 - S 0336/20/10001 :025

BMF - Schreiben vom 22.12.2020 (IV A 3 - S 0336/20/10001 :025) - DRsp Nr. 2021/80065

BMF, Schreiben vom 22.12.2020 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0336/20/10001 :025

DRsp Nr. 2021/80065

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 (BStBl 2020 I S. 262) Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

  1. 1.1

    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

  2. 1.2

    In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

  3. 1.3