Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 ( BGBl. 2013 I S.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen - für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind - für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermögensmassen verbriefen würden.
Antwort:
Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.
Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 bei Investmentfonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.
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