BMF - Schreiben vom 23.04.2014
IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 002

BMF - Schreiben vom 23.04.2014 (IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 002) - DRsp Nr. 2014/80375

BMF, Schreiben vom 23.04.2014 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 002

DRsp Nr. 2014/80375

Investmentsteuergesetz in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes; Auslegungsfragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 ( BGBl. 2013 I S. 4318) - AIFM-StAnpG - wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG - Behandlung von Anteilklassen

Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen - für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind - für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermögensmassen verbriefen würden.

Antwort:

Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.

2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG - Anlagebestimmungen

2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG

Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 bei Investmentfonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.