Es würde die Frage gestellt, ob ein Unternehmer, der grenzüberschreitende Beförderungen mit eigenen Omnibussen durchführt, eine Aufteilung des Beförderungsentgelts statt nach der zurückgelegten Strecke auch nach der Verweildauer der Busse im Erhebungs- bzw. Außengebiet vornehmen kann.
Das Anliegen würde mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Hiernach gilt folgendes:
Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine Beförderung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nur der Teil der Beförderung zur Umsatzsteuer heranzuziehen, der auf das Erhebungsgebiet entfällt. Hiernach ist die Aufteilung nach den jeweils im Erhebungsgebiet und im Außengebiet zurückgelegten Streckenanteilen vorzunehmen.
Eine entsprechende Regelung enthält auch Artikel 9 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.5.1977 (ABl Nr. L 145 S. 1). Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Beförderungsleistung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.
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