BMF - Schreiben vom 23.10.2008
IV C 5 - S 2334/08/10010

BMF - Schreiben vom 23.10.2008 (IV C 5 - S 2334/08/10010) - DRsp Nr. 2008/92877

BMF, Schreiben vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/08/10010

DRsp Nr. 2008/92877

Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG); Anwendung der Urteile des BFH vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - (BStBl 2008 II S. …) und - VI R 68/05 - (BStBl 2008 II S. …)

Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - (BStBl 2008 II S. …) und - VI R 68/05 - (BStBl 2008 II S. …) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Rechtsgrundsätze der Urteile werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Das BFH-Urteil - VI R 85/04 - ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das BFH-Urteil - VI R 68/05 - ist im Ergebnis im Wege der nachfolgenden Billigkeitsregelung anzuwenden.

Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).