BMF - Schreiben vom 23.12.2003
IV B 7 -S 7100 - 246/03
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 240

BMF - Schreiben vom 23.12.2003 (IV B 7 -S 7100 - 246/03) - DRsp Nr. 2008/87337

BMF, Schreiben vom 23.12.2003 - Aktenzeichen IV B 7 -S 7100 - 246/03

DRsp Nr. 2008/87337

§ 1 UStG; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft; BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 - V R 43/01 - (BStBl 2003 II S. 36)

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2002 - V R 43/01 - (BStBl 2003 II S. 36) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 - V R 5/72 -, BStBl 1980 II S. 622). Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

A. Selbständigkeit

1. Natürliche Personen