Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Abschnitt 145 Abs. 1 und Abschnitt 146 Abs. 1 UStR 2008 Folgendes:
Es wird bis auf weiteres nicht beanstandet, wenn Unternehmer die Lieferungen von Wasserfahrzeugen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Lieferungen von Luftfahrzeugen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG abweichend von Abschnitt 145 Abs.
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