BMF - Schreiben vom 24.04.2003
IV C 3 - S 2211 - 55/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 287

BMF - Schreiben vom 24.04.2003 (IV C 3 - S 2211 - 55/03) - DRsp Nr. 2008/83149

BMF, Schreiben vom 24.04.2003 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2211 - 55/03

DRsp Nr. 2008/83149

Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 65/00 (BStBl 2003 II S. 389)

BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999 (BStBl 1999 I S. 1130)

IV C 3 - S 2211 - 55/03

Mit Urteil vom 9. Juli 2002 (BStBl 2003 II S. 389) hat der Bundesfinanzhof zum Schuldzinsenabzug bei der Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Der Bundesfinanzhof ist mit seiner Entscheidung vom letzten Absatz des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 1999 (BStBl 1999 I S. 1130) abgewichen, wonach die Grundsätze für die Zuordnung von Schuldzinsen im Fall der Herstellung eines Gebäudes in Erwerbsfällen keine Anwendung finden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt des BMF zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:

Die Rechtsgrundsätze über die Zuordnung von Schuldzinsen sind entsprechend dem Urteil vom 9. Juli 2002 in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Ausführungen im letzten Absatz des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 1999 sind insoweit überholt.